Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers (Wandelung und Minderung) sind ausgeschlossen, ebenso der Ersatz aus der mangelhaften Lieferung irgendwie entstandenen Schadens. An ihre Stelle tritt – sofern vorhanden – die Fabrikgarantie (Werksgarantie) oder eine Reperaturkostenversicherung. Die Garantiebestimmungen werden dem Käufer bei Ablieferung des Fahrzeugs übergeben. Die Verkaufsfirma haftet nicht für die richtige Anwendung der Garantiebestimmungen.
Die Angaben über das Fahrzeug gemäss Kaufvertrag gelten unter Vorbehalt allfälliger, von den Herstellern vorgenommenen Konstruktions- oder Ausstattungsänderungen. Farbtöne, technische und Ausstattungsmerkmale können von Prospekten und anderen Fahrzeugen, welche in der Schweiz verkauft werden, abweichen oder vom Lieferanten zwischen Bestellung und Lieferung geändert werden. Es ist Sache des Käufers, bei für ihn zwingenden Merkmalen die notwendigen Abklärungen vor Vertragsabschluss zu treffen und in diesem Vertrag zwingende Merkmale ausdrücklich zu bezeichnen. Ansonsten berechtigen Abweichungen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleibt das Fahrzeug samt Zubehör Eigentum der Autogarant GmbH. Bei Verzug kann Autogarant GmbH Jederzeit die Herausgabe ihres Eigentums verlangen. Der Schuldner unterwirft sich somit der sofortigen Vollstreckung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung.
Grundlage des vereinbarten Kaufpreises für Neuwagen ist der Katalogpreis bei Vertragsabschluss. Sollte bis zur Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Erhöhung des Katalogpreises erfolgen, so unterliegt der Kaufpreis einem entsprechenden Aufschlag (prozentual gleicher Aufschlag zum Ausgangspreis). Bei Verkauf von Lager-Fahrzeugen ist der vereinbarte Preis bis zur Übergabe bindend. Der EUR/CHF-Kurs wird im Kaufvertrag festgehalten, Kurserhöhungen von über zwei Rappen werden dem Käufer als Aufpreis in Rechnung gestellt, der Käufer hat jedoch die Möglichkeit den Kurs mit einer 10% Anzahlung gegen fallenden oder steigenden Kurs abzusichern, dies müsste jedoch im Kaufvertrag festgehalten werden.
Der Käufer bestätigt, dass alle seine Angaben über den Eintauschwagen richtig sind und keinerlei Ansprüche Dritter bestehen. Er übernimmt die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug riss- und bruchfrei (unfallfrei) ist und der Kilometerstand der effektiven Fahrleistung des Wagens entspricht. Allfällige bis zur Übergabe des Fahrzeuges an den Verkäufer hinzukommende, in der internen Bewertungsurkunde nicht aufgeführte Schäden und Mängel inkl. verstecke Mängel gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich zudem, das an Zahlung vereinbarte Occasionsfahrzeug bis zur Übernahme des Neuen weiterhin zu unterhalten und zu pflegen, ansonsten der Verkäufer berechtigt wäre, einen höheren Aufpreis als vereinbart zu verlangen.
Autogarant GmbH trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des gekauften Fahrzeugs bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug, geht die Gefahr an ihn über.
Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergang.
Erfolgt die Ablieferung nicht fristgerecht, so hat der Käufer nach schriftlicher Mahnung, schriftlich eine Nachfrist von 8 Wochen anzusetzen. Bei deren unbenützten Ablauf kann er von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird. Der Käufer hat während des Lieferverzugs keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder sonstigen Schadenersatz. Gleichermassen verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn infolge seines Rücktrittes vom Vertrag das Fahrzeug nicht zur Ablieferung gelangt.
Der Antragsteller ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen für die Finanzierungsprüfung zur Verfügung zu stellen, welche das Finanzinstitut benötigt. Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Verkäuferfirma berechtigt eine Entschädigung für die Umtriebskosten von mindestens CHF 400.00 zzgl. MWST oder für eine Fahrzeugreservation bis zu 10% des Kaufpreises zu verlangen. Wird die Finanzierungs- oder Leasinganfrage bewilligt, so tritt der Kaufvertrag über das erworbene Fahrzeug in Kraft. Hier basiert die Zusage auf wahrheitsgetreue Unterlagen wie auch Informationen, vor allem in Bezug auf die Frage nach Betreibungen, Pfändungen, etc. Stellt der Antragsteller hier wesentlich falsche oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung und die Finanzierung wird aufgrund eigenen Verschuldens abgelehnt, wird der Aufwand für die Finanzierungsanfrage in Rechnung gestellt.
Rücktritt vom Kaufvertrag / Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes und Erfüllung des Kaufvertrages in Verzug oder tritt er vom Vertrag zurück, so kann die Verkaufsfirma nach unbenütztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist 20 % des Verkaufspreises als Konventionalstrafe verlangen. Die Klage auf Erfüllung zusätzlich zur Konventionalstrafe bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Das Fahrzeug muss bei der Lieferung vollständig bezahlt sein, inklusive allfälligen Sonderzubehör wie Winterreifen, Dachträgern etc. Die Zahlung wird nur anerkannt, wenn der gesamte Kaufpreis vollständig auf dem Konto der Verkaufsfirma gutgeschrieben ist oder bei Lieferung bar bezahlt wird. Wird eine Ratenzahlung vereinbart, so ist diese stets einzuhalten. Bei Rückstand einer Rate mehr als 3 Tage wird diese Ratenzahlungsvereinbarung ungültig und der gesamte Betrag sofort fällig. Alle anfallenden Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
Wird der vorstehende Vertrag nicht durch zeichnungsberechtigte Personen der Verkaufsfirma abgeschlossen, so kann diese innert 8 Tagen schriftlich vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie schuldet keinerlei Entschädigung. Bei Importfahrzeugen (neu oder mit TZ) kann die Verkaufsfirma, wenn sich bis zum Ablieferungstermin die Konditionen des ausländischen Lieferanten bezüglich Verfügbarkeit, Preis oder Ausstattung des Fahrzeuges im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verändern, jederzeit vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall entschädigt der Verkäufer den Käufer mit einer Umtriebs Entschädigung von CHF 500.–. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
Die Parteien vereinbaren die Schriftform als Gültigkeitserfordernis für diesen Vertrag und alle Zusicherungen, Abänderungen und Ergänzungen.
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit gemäss Gerichtsstandsgesetz – das Domizil der Verkaufsfirma